
Ab dem 01.08.2023 dient die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz als länderübergreifende Basis zum Umgang mit Boden in der Bundesrepublik. In den nachfolgenden Zeilen erfährst du von wichtigen Regelungen die enthalten sind und die es zu beachten gilt. Neben der stärkeren Vereinheitlichung der in den letzten Jahren genutzten Vorschriften einzelner Bundesländer, soll mit der Mantelverordnung die Kreislaufwirtschaft im Sinne der Wiederverwendung von Boden und bodenähnlicher Stoffe gestärkt werden.
Wichtige Inhalte zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
Im ersten Teil der Mantelverordnung wird auf Baustoffe eingegangen, welche als Ersatz für Boden genutzt werden können. Gerade für Betreiber von Aufbereitungsanlagen können diese Regelungen von Interesse sein. Es sind Pflichten zur Kontrolle der angenommenen Materialien beschrieben und Regelungen zur Überwachung der Güte, die mithilfe von Fremdüberwachung sichergestellt werden sollen. Auch die Klassifizierungen der möglichen mineralischen Ersatzbaustoffe sind genau beleuchtet.
Nicht aufbereitete Bodenmaterialien unterliegen einer Untersuchungspflicht. Bei Schaftstoffverdacht kann eine Erweiterung der Untersuchung vorgeschrieben werden. Findet durch eine Untersuchung die Bewertung der Ersatzbaustoffe statt, gilt eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist.
Noch einmal speziellere Pflichten sind genannt, wenn ein Betreiber auch Zwischenlagerungen anbietet. Ebenso gelten für spezifische Bauwerke und Schutzzonen gesonderte Vorschriften.
In diese besonderen Anforderungen reihen sich auch die Vorgaben zu spezifischen Schlacken und Aschen ein, die eine Menge von mehr als 250 m³ überschreiten. Etwa ist eine Voranmeldung bei den zuständigen Ämtern notwendig. Diese arbeiten mit einem behördlich geführten Ersatzbaustoffkataster.
Ebenfalls ist bei den Ansammlungen unterschiedlicher mineralischer Abfälle auf eine getrennte Verarbeitung und Nutzung zu achten.
Zu beachtende Informationen zur Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
Der zweite Artikel soll dabei helfen schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, etwa wenn die vorgegebenen Schadstoffwerte übertroffen werden. Die Vorschriften betreffen also direktes Bodenmaterial. Sollte eine Bodenveränderung von mehr als 3000 m² geplant sein, ist die Vorgabe einer bodenkundlichen Beratung möglich. Die zuständigen Behörden sind für die Einschätzung verantwortlich.
Generell darf eine bodenverändernde Maßnahme nicht zu einer Verschlechterung der Ausgangswerte führen. Die positive Entwicklung der gegebenen Eigenschaften ist hingegen erwünscht und zulässig. Ergibt sich durch eine Untersuchung der Verdacht auf negative Auswirkungen können weitere Analysen verordnet werden.
Hingegen kann auf eine Untersuchung verzichtet werden, sollte der Sachverständige keine Hinweise auf negative Auswirkungen haben. Grundsätzlich ist keine Analyse notwendig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen und die spezifische Maßnahme weniger als 500 m³ Boden umfasst. Sind keine negativen Auswirkungen zu erahnen, benötigt die direkt am Ort stattfindende Umlagerung des gleichen Materials keine Analyse.
Der Bodenschutz steht im Mittelpunkt der Mantelverordnung
Die Untersuchungen sind vor der bodenverändernden Maßnahme durchzuführen und zu dokumentieren. Die Ergebnisse wiederum gilt es 10 Jahre aufzubewahren. Ist ein Volumen von mehr als 500 m³ Boden betroffen ist den zuständigen Ämtern zwei Wochen vor Beginn Bescheid zu geben. Jedoch kann pro Bundesland eine abweichende Regelung des Umgangs getroffen werfen.
Besonders wichtig ist auch die oft unterschätzte Vermeidung von Bodenverdichtung. Zusätzlich sind auch die regionalen Eigenschaften des Bodens zu beachten, welche erfüllt, erhalten und nur verbessert werden dürfen. Die Behörden haben auch hier das Recht Nachweise zu verlangen.
Zusätzliche Besonderheiten zur Förderung des Bodenschutzes
In der Mantelverordnung Ersatzbaustoffe und Boden werden nur bestimmte Materialien zugelassen. Etwa dürfen mineralische Fremdbestandteile wie Zement, Beton, Ton usw. nur zu einem Volumenanteil der geringer 10 ist enthalten sein. Weitere störende Stoffe sind nur in einem geringen vernachlässigbaren und unvermeidbaren Anteil erlaubt. Die Erträge des Bodens dürfen durch Garten- oder Landschatsveränderungen nicht negativ beeinflusst werden und wenn doch ist eine Herstellung des Ursprungszustands erforderlich. Besonders im landwirtschaftlichen Betrieb ist das Eindringen von Nährstoffen ins Wasser zu verhindern. Bestimmte Böden, wie etwa Waldböden, dürfen keine bodenverändernden Maßnahmen erfahren.
Keine spezifischen Regelungen sind für Wassergräben, Erosionsschäden, usw. gegeben, so lange gleiches Material aus der direkten Umgebung genutzt wird. Sollte doch Material aus anderen Quellen genutzt werden ist das mit den zuständigen Behörden zu vereinbaren und es gilt wieder stetig, dass sich als Ergebnis die Bodeneigenschaften dadurch nicht negativ entwickeln dürfen.
Für die untere Bodenschichte, die sich unterhalb der durchwuzelbaren Oberschicht befindet, sind bei Eingriffen weitere Richtlinien aufgeführt.
Risiken von Bodenarbeiten vermeiden
Eine Bodenerosion wird als gegeben angenommen, wenn bereits ein weiterer Fall in den letzten zehn Jahren bekannt geworden ist oder mithilfe von Vorhersagedaten innerhalb der nächsten 10 Jahre ein entsprechendes Ereignis angenommen wird. Gerade landwirtschaftliche Gebiete müssen einer gesonderten Betrachtung je Ereignis durch die zuständigen Ämter je Land unterzogen werden. Werden allgemein in einem Gebiet Altlasten vermutet ist eine Analyse anzuordnen. Sollten durch diese jedoch Nachteile oder belästigende Zustände entstehen kann die Vermeidung und alternative Umsetzungen in Betracht gezogen werden. Auch ist je nach Untersuchungsgenstand zu entscheiden. Eine von Kindern bespielte Fläche in einem Wohngebiet verlangt besondere Aufmerksamkeit und entsprechend vorsichtiges Verhalten im Umgang damit.
Arten und Nutzung der Analysen des Bodens
Es sind unterschiedliche Arten der Untersuchungen je nach Funktion und individueller Situation in der Mantelverordnung Ersatzbaustoffe und Boden aufgeführt.
Die Orientierung gebende Analyse dient zur örtlichen Aufklärung von Verdachtsfällen.
Die Detailuntersuchung ist tiefgreifender und wird zur Feststellung von Gefahren genutzt.
Als besondere Bodenuntersuchung ist die Sickerwasserprognose aufgeführt, die den Schadstoffanteil im Wasser misst.
Die Sanierungsuntersuchung hingegen soll Auskunft über die Grundlage einer bevorstehenden Sanierung des Bodens geben. Für solche Aktivitäten ist auch ein entsprechender Sanierungsplan notwendig.
Ganz am Anfang von Bodenarbeiten kann eine Vorerkundung gemacht werden, die Aufschluss über weitere mögliche Analysen und des Vorgehens geben soll. Zur Dokumentation des aktuellen Untersuchungsgegenstands können Bodenproben entnommen werden.
Bei Verdachtsfällen von Verschmutzungen oder statisch relevanten Projekten sind z. B. physikalisch-chemische Analysen aufgeführt, die nur von zertifizierten Unternehmen durchgeführt werden dürfen.
Anpassungen in der Deponieverordnung
Es findet eine Klassifizierung der Abfälle statt, die auf einer Bodendeponie anfallen können und wie mit diesen durch Recycling oder Entsorgung umgegangen werden muss.
Noch einmal zusammengefasst
Nachdem dieser Beitrag zur Mantelverordnung zunächst einige Einzelheiten des ersten Artikels zum Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen aufgegriffen hat, hast du gelernt, dass durch Artikel 2 der Umgang, die Analyse und der Bodenschutz fokussiert werden. Auch die Deponieverordnung erhält durch Klassifizierungen und Recycling-Vorschriften im dritten Artikel neue Inhalte, jedoch haben wir diese nicht näher beleuchtet.
Über Berichte zu deinen Erfahrungen mit der Mantelverordnung freuen wir uns. Viel Spaß mit weiteren Artikeln, die wir für dich bereithalten.